ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN HEY-SIGN GMBH

Stand: 11/2021

 

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

 

§ 1 Geltung

 

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten und Kunden über die jeweils angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt.

 

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Ware vorbehaltlos annehmen bzw. vorbehaltslos liefern oder leisten.

 

(3) Sofern der Auftraggeber oder Kunde Waren von HEY-SIGN vertreibt, hat dieser zusätzlich die „Richtlinien für den Onlinehandel („Richtlinien“)“, wenn er seine Produkte online anbieten möchte, einzuhalten.

 

 

§ 2 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

 

(1) Ausschließlicher Erfüllungsort ist Meerbusch.

 

(2) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit uns ist nach unserer Wahl Neuss bzw., soweit das Landgericht zuständig ist, Düsseldorf oder der Sitz des Kunden bzw. Lieferanten. Für Klagen gegen uns ist in diesen Fällen jedoch Neuss bzw., soweit das Landgericht zuständig ist, Düsseldorf ausschließlicher Gerichtsstand.

 

(3) Die mit uns geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).

 

 

§ 3 Geheimhaltung

 

Der Lieferant bzw. Kunde ist verpflichtet, die Bedingungen der Angebote und Bestellungen sowie sämtliche ihm für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) geheim zu halten und nur zur Durchführung des mit uns geschlossenen Vertrags zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung des mit uns geschlossenen Vertrags auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben.

 

 

§ 4 Haftung

 

(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 4 eingeschränkt.

 

(2) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

Soweit wir hiernach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln unseres Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

 

(3) Im Falle unserer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

 

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

 

(5) Die Einschränkungen dieses § 4 gelten nicht für unsere Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

 

§ 5 Abtretung

 

Der Lieferant bzw. Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

 

 

§ 6 Sonstiges

 

(1) Sofern in diesen Geschäftsbedingungen Schriftlichkeit verlangt wird, genügt hierfür auch die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail.

 

(2) Sollte eine der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Regelung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.

 

 

 

II. ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

 

 

§ 1 Angebot / Vertragsschluss / Angebotsunterlagen

 

(1) Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Erfolgt die Bestellung online, erhält der Auftraggeber von uns innerhalb von 2 Tagen eine Eingangsbestätigung per E-Mail. Diese gilt jedoch nicht als Auftragsbestätigung.

 

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen durch uns vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Übernahme einer Garantie bedarf einer dahingehenden ausdrücklichen und schriftlichen Erklärung.

 

(3) Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 

(4) Bei Maßanfertigungen liegt die Verantwortung für alle Maße, nach denen die Produkte gefertigt werden, beim Auftraggeber. Alle Angaben in der Auftragsbestätigung sind vom Auftraggeber nochmals auf richtige Übernahme zu prüfen.

 

(5) Nachträgliche Änderungen vom Auftraggeber bzgl. der Ausführung und Konstruktion der Leistungen von uns werden nur vorgenommen, wenn der Auftrag noch nicht in Produktion bzw. in der Ausführung ist. Ein eventueller Mehrpreis ist vom Auftraggeber, nach Angebot durch uns, zu zahlen. Spätere Änderungen können nur im Einzelfall, ohne Rechtsanspruch des Auftraggebers, berücksichtigt werden.

 

(6) Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

 

(7) Anwendungstechnische Beratung, bis hin zur anwendungsbezogenen Gestaltung unserer Erzeugnisse, leisten wir nach bestem Wissen. Sie gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis und befreit den Kunden nicht von der alleinigen Verantwortung für Verwendung oder Verarbeitung unserer Produkte, auch in Bezug auf Schutzrechte Dritter.

 

 

§ 2 Preise / Zahlungsbedingungen

 

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

 

(2) Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als sechs Wochen nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Preise an nicht vorhersehbare und von uns nicht zu vertretene gestiegene Lohn-, Material- und Rohstoffkosten anzugleichen, es sei denn, es wurden anderweitige Vereinbarungen getroffen.

 

(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen, ohne jeden Abzug zu bezahlen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

 

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

 

(5) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

 

(6) Die Rechnungsstellung an den Auftraggeber erfolgt auf elektronischem Wege. Der Auftraggeber verzichtet schon jetzt auf das Erfordernis der Unterschrift sowie einer ggf. erforderlichen Schriftform auf elektronischen Rechnungen.

 

 

§ 3 Lieferung, Gefahrübergang und Lieferzeit

 

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk. Sie sind von uns nicht gegen Diebstahl, Beschädigung oder sonstige versicherbare Risiken zu versichern.

 

Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Paketdienstleister, Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf ihn über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir ihm dies angezeigt haben. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,5 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

 

(2) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Paketdienstleister, Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

 

(3) Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt. Insbesondere setzt der Beginn dieser Fristen die Abklärung aller technischen Fragen voraus und deren Einhaltung die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden.

 

(4) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Epidemien und Pandemien, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

 

(5) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit). Handelsübliche Mehrlieferungen sind zulässig und vom Kunden zu vergüten. Eine Unvollständigkeit einer Warensendung oder eine Mengenbeanstandung müssen sofort, spätestens innerhalb von 2 Tagen nach Empfang der Waren mitgeteilt werden. Der Auftraggeber hat sodann Anspruch auf Lieferung der fehlenden Teile oder Fehlmengen.

 

(6) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung nach Maßgabe der Ziff. I, § 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

 

 

§ 5 Abnahme

 

Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

 

• die Lieferung und, sofern wir auch die Installation schulden, die Installation abgeschlossen ist

 

• wir dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Regelung mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben,

 

• seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und

 

• der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

 

 

§ 6 Gewährleistung, Verjährung

 

(1) Die Gewährleistung beträgt 2 Jahre ab Lieferung, falls der Auftraggeber Verbraucher ist, ansonsten 12 Monate ab Lieferung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns die beanstandete Ware im Original – oder in gleichwertiger Verpackung innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung des Mangels zur Überprüfung zurückzusenden. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge werden wir die Versandkosten unverzüglich erstatten. Die Rücksendung der beanstandeten Ware ist mit eindeutiger Fehlerkennzeichnung unter Angabe der zur Bearbeitung der Reklamation notwendigen Informationen wie Lieferscheinnummer, Kundennummer, Kassenbeleg oder dergleichen zurückzusenden. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

 

Die Ware weist bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit, die sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika bemisst, auf. Unsere Produkte werden aus dem Naturmaterial Filz gefertigt, es kann daher zu Farbabweichungen komme. Diese stellen keinen Mangel dar, ebenso wenig Größenänderungen von max. 2 %. Handelsübliche oder geringfügige technische Abweichungen in Qualität, Form, Farbe, Größe, Gewicht, usw. berechtigen ebenfalls nicht zu Beanstandungen, ebenso wie geringfügige Änderungen durch Modell- und Produktionsumstellungen, wenn die Abweichungen und Änderungen im Einzelfall für den Kunden zumutbar sind.

 

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn uns nicht binnen zehn Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen zehn Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

 

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens kann der Kunde den Kaufpreis angemessen mindern oder, wenn der Mangel nicht unerheblich ist, vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen eines Mangels besteht nur nach Maßgabe des Ziff. I § 4.

 

(4) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

 

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

 

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

 

(2) Die von uns an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die vollständige Bezahlung der Vergütung beinhaltet auch alle im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses uns zustehenden, bereits entstandenen Forderungen. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

 

(3) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

 

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

 

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.

 

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei unserem Miteigentum an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

 

(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insb. durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Kunde.

 

(8) Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.

 

(9) Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insb. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

 

 

§ 8 Schutzrechte

 

(1) Wir stehen nach Maßgabe dieses § 8 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den jeweils anderen unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung seiner Rechte geltend gemacht werden.

 

(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen der Ziff. I § 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

(3) Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen den Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 8 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

 

(4) Alle Marken, mit denen unsere Waren gekennzeichnet sind, sowie die Marke „HEY-SIGN“ selbst, stehen im alleinigen Eigentum von HEY-SIGN. Der Auftraggeber erkennt diese Rechte an. Ansprüche auf unbegrenzte Nutzung der Marke besteht seitens des Auftraggebers nicht. Die Kennzeichen oder Marken, die unsere Waren kennzeichnen, dürfen von Auftraggeber ausschließlich zur Kennzeichnung dieser von uns vorgegebenen Waren benutzt werden. Ein weitergehendes Recht des Kunden zur Nutzung der Marken wird hierdurch nicht begründet. Der Kunde hat die Benutzung der Marken von HEY-SIGN unverzüglich einzustellen, sobald die Lieferbeziehung mit uns beendet ist und alle vorhandenen und von uns gelieferten Waren beim Auftraggeber abverkauft sind. Der Auftraggeber erkennt die Markenrechte und sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Urheberrechte an den Produkten von HEY-SIGN an und wird insbesondere sie weder ihrer Rechtsbeständigkeit angreifen, noch Dritte hierbei unterstützen.

 

(5) Für Produktpräsentationen der Vertragsprodukte soll der Auftraggeber ausschließlich Bilder in einer Ausgestaltung verwenden, die ihm zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt worden sind. Soweit Bilder zur Verfügung gestellt werden, dürfen sie nicht bearbeitet oder umgestaltet werden. Wir übertragen an zur Verfügung gestellten Bildern unentgeltlich das räumlich beschränkte, nicht übertragbare, für die Dauer der Vertragsbeziehung gültige, nicht ausschließliche und widerrufbare Recht zur Vervielfältigung und zur Veröffentlichung der Bilder, jeweils zum Zwecke der Bewerbung der Vertragsprodukte in Printmedien, Plakaten, Flyern sowie bebilderten Angeboten (auch Auftragsbestätigungen), werblichen Verkaufsausstellungen (Messen), Online Fachzeitschriften (redaktionell) im eigenen Webshop, der sich nicht auf dem Marktplatz eines Dritten befindet.

 

Soweit die Bilder in sozialen Medien genutzt werden dürfen, dürfen damit nur Waren aus dem eigenen Internetshop oder dem eigenen Ladenlokal beworben werden. Das Einstellen der Bilder in Bildersuchmaschinen oder in Marktplätzen Dritter ist nicht gestattet. Insbesondere ist es nicht gestattet, Dritten Nutzungsrechte an den Bildern einzuräumen.

 

 

 

III. ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

 

 

§ 1 Bestellungen und Aufträge

 

(1) Soweit Angebote nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran fünf Werktage nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns.

 

(2) Wir sind berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen, die entweder vom Lieferanten zu vertreten sind (wie z. B. die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) oder auf höherer Gewalt oder sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse beruhen (z. B. Epidemien und Pandemien, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden können oder sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.

 

(3) Der Lieferant versichert, dass die Lieferungen an uns frei von Rechten Dritter sind. Er sichert zu, dass sie nicht sicherungsübereignet, frei von Eigentumsvorbehaltsrechten Dritter sind und wir über die Lieferungen frei verfügen können.

 

 

§ 2 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben

 

(1) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer sowie Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.

 

(2) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen zzgl. Bearbeitungsdauer nach dem Dekadensystem, d. h. bei Ende der 14-täigigen Skontofrist vom 01. bis 10. eines Monats wird bezahlt zum 20. eines Monats, vom 11. bis 20. eines Monats zum 30. eines Monats und vom 21. bis 31. eines Monats zum 10. des Folgemonats mit 4 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank.

 

 

§ 3 Lieferzeit und Lieferung, Gefahrübergang

 

(1) Die von uns in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nach Ankündigung in angemessener vorheriger Frist zulässig, haben aber keine Auswirkung auf den Gefahrübergang und die Fälligkeit der Zahlung durch uns.

 

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

 

(3) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.

 

(4) Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe iHv 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden nicht anzurechnen.

 

(5) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche oder mündliche Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt.

 

(6) Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.

 

 

§ 4 Eigentumssicherung

 

(1) An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung. Wir sind berechtigt, bei Verstößen gegen diese Pflichten nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe i. H. v. 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen.

 

(2) Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

 

 

§ 5 Gewährleistungsansprüche

 

(1) Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate.

 

(2) Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 10 Werktagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt. Durch die Unterzeichnung branchenüblicher Lieferscheine kann die Lieferung nur dann genehmigt werden, wenn mindestens einer unserer Mitarbeiter/Vertreter sie unterzeichnen (Vier-Augen-Prinzip). Spätestens mit zweimaliger ganzer oder teilweiser Nachbesserung oder mit dem zweiten Nachbesserungsversuch verzichtet der Lieferant auf den Einwand, die Lieferung sei nicht unverzüglich geprüft bzw. gerügt worden.

 

(3) Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.

 

(4) Bei Gefahr im Verzug sind wir berechtigt, nach entsprechender Anzeige Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen.

 

(5) Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut.

 

 

§ 6 Produkt- und Produzentenhaftung

 

(1) Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.

 

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkt- und Produzentenhaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice und der geltenden Allgemeine Versicherungsbedingungen sowie einen Nachweis über die Zahlung der Versicherungsprämie zusenden. Der Lieferant tritt seine Ansprüche gegen seine Produkt- und Produzentenhaftpflichtversicherung, die im Zusammenhang mit Lieferungen an uns entstehen, bereits jetzt an uns ab.

 

 

§ 7 Gefahrstoffe

 

(1) Der Lieferant verpflichtet sich, die  jeweils aktuell gültigen, gesetzlichen Vorgaben der Chemikalienverordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), insbesondere den Verpflichtungen aus REACH Art. 33 bzw. den Anhang XVII-Einträgen, der CLP-Verordnung EU-Nr. 1272/2008, der EU POP-Verordnung EU Nr. 2019/1021, der europäischen EU BiozidVO EU Nr.528/12 (BPR),  der EG-Richtlinie 2002/95/EG (RoHS), der deutschen Chemikalienverbots-VO bzw. Bedarfsgegenstände-VO und weiteren internationalen Chemikalienverordnungen/Chemikalien-Regulierungen wie z.B. der Proposition 65 (USA/Kalifornien) in seinen uns gelieferten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen einzuhalten.

 

(2) Der Lieferant verpflichtet sich zudem, die Vorgaben der jeweils aktuellen GADSL-RSL Restricted-substance-list bzw. der Ökotex 100 Standard RSL in seinen uns gelieferten Erzeugnissen einzuhalten bzw. die ZDHC-MRSL (alternativ den BlueSign-MRSL oder Ökotex-ECO-Passport) in seinen uns gelieferten Stoffen, Gemischen einzuhalten.

 

§ 8 Schutzrechte

 

(1) Der Lieferant steht nach Maßgabe des Abs. 2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.

 

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Abs. 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.

 

(3) Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt. Rechtsmängel verjähren innerhalb von 36 Monaten.

 

 

§ 9 Ersatzteile

 

Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.